Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.1994

Geschäftszahl

92/03/0200

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/14 89/03/0308 2

Stammrechtssatz

Die Behörde darf nicht willkürlich vorgehen und grundlos eine Auskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG verlangen. Liegt dem Auskunftsverlangen eine Anzeige zu Grunde, derzufolge der Lenker des Fahrzeuges eine strafbare Handlung beging, besteht schon aus diesem Grunde für die Behörde ein konkretes Interesse an der Kenntnis des Lenkers.