Verwaltungsgerichtshof
17.11.1993
92/03/0188
Hat der Taxilenker seine Tätigkeit weiter ausgeübt, obwohl ihm die Befugnis hiezu entzogen war, hat er zu erkennen gegeben, daß er nicht bereit ist, sich den für eine Tätigkeit als Taxilenker geltenden Normen zu unterwerfen. Die Bemessung der Dauer der Zurücknahme des Taxilenkerausweises mit 42 Monaten ist daher rechtmäßig.