Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1993

Geschäftszahl

92/03/0188

Rechtssatz

Dem Gegenstand der Regelung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1986 nach soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden.