Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1993

Geschäftszahl

92/03/0185

Rechtssatz

Mit der Regelung des Paragraph 11, Litera d, EisenbahnG wird generell die im behördlichen Verfahren auftauchende Vorfrage, ob es sich bei einer Anlage um eine Eisenbahnanlage handelt, der Beurteilung der jeweils zur Entscheidung in der Hauptfrage zuständigen Behörde entzogen und deren Bindung an die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzunehmende Feststellung normiert. Durch diese Bindung wird die behördliche Zuständigkeit zur Durchführung des in der Hauptsache anhängigen Verfahrens und der Gang desselben maßgeblich bestimmt, womit auch die Rechtsstellung der Parteien des in der Hauptsache anhängigen Verfahrens entscheidend berührt wird. Wenn auch die Parteien des Hauptverfahrens aus Paragraph 11, EisenbahnG kein Recht ableiten können, die Entscheidung der Vorfrage selbst beim genannten Bundesminister zu beantragen (Hinweis B 29.11.1962, 1760/62), so besteht doch auf Grund der dargestellten Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung die Möglichkeit, daß sie durch eine über die Vorfrage einmal bescheidmäßig getroffene Feststellung in ihren subjektiven Rechten verletzt werden können. Damit liegen aber gem Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Voraussetzungen für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vor.