Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1994

Geschäftszahl

92/03/0158

Rechtssatz

Daß jemand teilweise ein verwirrtes Verhalten an den Tag legt und daß er die eine oder andere Frage nicht richtig versteht, rechtfertigt noch nicht den Schluß auf eine mangelnde Zurechnungsfähigkeit.