Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1994

Geschäftszahl

92/03/0157

Rechtssatz

Es ist nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen über die Abrundung, zu Lasten eines Jagdgebietes gehende Ideallösungen zu schaffen (Hinweis E 11.2.1987, 86/03/0141).