Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1994

Geschäftszahl

92/03/0157

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut der Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz 2, Krnt JagdG 1978 ergibt sich, daß eine Abrundung frühestens gleichzeitig mit der Jagdgebietsfeststellung vorgenommen werden kann, sodaß eine rechtskräftige Feststellung eines Jagdgebietes der Abrundung nicht entgegensteht.