Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1994

Geschäftszahl

92/03/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/18 92/11/0234 2

Stammrechtssatz

Angesichts der Beendigung eines Berufungsverfahrens kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der betreffenden Berufung, der die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist, nicht mehr in Betracht (Hinweis E 22.9.1992, 92/11/0071).