Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1994

Geschäftszahl

92/03/0143

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0075 E 13. September 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Von Unzurechnungsfähigkeit iSd Paragraph 3, VStG kann entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung nur im Falle des Fehlens der Diskretionsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit die Rede sein (arg.: UNFÄHIG).