Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Geschäftszahl

92/03/0109

Rechtssatz

Der Umstand, mit ordentlichem Wohnsitz im vom Fahrverbot betroffenen Gebiet gemeldet zu sein, reicht allein noch nicht aus, um ein erhebliches persönliches Interesse iSd Paragraph 45, Absatz 2, StVO zu begründen.