Verwaltungsgerichtshof
26.05.1993
92/03/0109
Der Umstand, mit ordentlichem Wohnsitz im vom Fahrverbot betroffenen Gebiet gemeldet zu sein, reicht allein noch nicht aus, um ein erhebliches persönliches Interesse iSd Paragraph 45, Absatz 2, StVO zu begründen.