Verwaltungsgerichtshof
26.05.1993
92/03/0109
GRS wie 87/18/0016 E 20. März 1987 VwSlg 12425 A/1987; RS 4
Dem durch das Wort "erhebliches" im Paragraph 45, Absatz 2, StVO eröffneten, zunächst weit anmutenden Beurteilungsspielraum hat der Gesetzgeber durch das Einflechten der eingeklammerten Worte
"wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung" unmißverständlich Einhalt geboten. Der im Gesetz angeführte Fall einer schweren Körperbehinderung ist daher ein Maß für das Gewicht, das ein persönliches Interesse haben muß, um "erheblich" iSd Paragraph 45, Absatz 2, StVO zu sein. Es liegt somit im Wesen der in Rede stehenden Bestimmung, daß eine Ausnahmebewilligung nur bei Vorliegen von gravierenden, die Personen des Antragstellers außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist (Hinweis E 18.2.1981, 3212/80).