Verwaltungsgerichtshof
26.05.1993
92/03/0109
Eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO ist nur bei Vorliegen von gravierenden, die Person des Antragstellers außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (Hinweis E 18.2.1981, 3212/80).