Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1992

Geschäftszahl

92/03/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/11 90/18/0006 1

Stammrechtssatz

Die Behörde darf einen angebotenen Beweis (wie Zeugen) nur dann von vornherein ablehnen, wenn die angebotenen Beweismittel an sich nicht geeignet sind, über den Gegenstand einen Beweis zu liefern (Hinweis E 30.11.1965, 1186/65).