Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Geschäftszahl

92/03/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/03/0114 2

Stammrechtssatz

Für die Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Art der Beschädigung noch darauf an, an welcher Stelle des Fahrzeuges ein Sachschaden entstanden ist

(Hinweis E 27.6.1986, 86/18/0083).