Verwaltungsgerichtshof
27.01.1993
92/03/0017
Verweigert ein Fahrzeuglenker die Atemluftuntersuchung nach neuerlichem Lenken und nach neuerlicher Aufforderung ein zweites Mal, kann weder von einem Dauerdelikt noch von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden. Es liegen vielmehr verschiedene selbständige Taten iSd Paragraph 22, VStG vor, für welche nebeneinander Strafen zu verhängen sind (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/03/0018