Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1993

Geschäftszahl

92/03/0017

Rechtssatz

Ein Zuständigkeitsproblem wäre dann gegeben, wenn etwa eine gemeinsame Beratung oder Beschlußfassung einer Sache der Kammer und einer Sache des Einzelmitgliedes stattgefunden hätte. Allerdings ist die gemeinsame Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtswidrig. Das Gesetz bedroht jedoch eine solche Vorgangsweise nicht mit Nichtigkeit; sie erweist sich als Verfahrensmangel, der die Aufhebung des Bescheides nur dann nach sich zieht, wenn er von Relevanz ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/03/0018