Verwaltungsgerichtshof
27.01.1993
92/03/0017
Ein Zuständigkeitsproblem wäre dann gegeben, wenn etwa eine gemeinsame Beratung oder Beschlußfassung einer Sache der Kammer und einer Sache des Einzelmitgliedes stattgefunden hätte. Allerdings ist die gemeinsame Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtswidrig. Das Gesetz bedroht jedoch eine solche Vorgangsweise nicht mit Nichtigkeit; sie erweist sich als Verfahrensmangel, der die Aufhebung des Bescheides nur dann nach sich zieht, wenn er von Relevanz ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/03/0018