Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1993

Geschäftszahl

92/03/0011

Rechtssatz

Eine allgemein gehaltene Behauptung oder ein bloßes Leugnen reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

92/03/0059 E 24. Februar 1993