Verwaltungsgerichtshof
24.02.1993
92/03/0011
Aus Paragraph 16, Absatz 5, ZustG ergibt sich, daß, auch wenn die Ersatzzustellung wegen Abwesenheit von der Abgabestelle - etwa weil sich der Empfänger auf Urlaub befindet - zunächst unwirksam ist, die Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle bewirkt, daß die Zustellung mit dem folgenden Tag wirksam wird, auch wenn der Empfänger das Schriftstück tatsächlich nicht erhält (Hinweis E 9.1.1987, 86/18/0223).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/03/0059 E 24. Februar 1993