Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.1992

Geschäftszahl

92/03/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0132 E 23. September 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Aus dem Anhörungsrecht kann nicht auf eine Bindung der Behörde an die abgegebene Stellungnahme der anzuhörenden Stelle geschlossen werden.