Verwaltungsgerichtshof
31.03.1993
92/02/0334
GRS wie 85/02/0229 E 20. Februar 1986 RS 2
Der Tatbestand nach § 9 Abs 2 StVO erfordert nicht, dass die darin erwähnten Fußgänger namentlich festgehalten werden.Der Tatbestand nach Paragraph 9, Absatz 2, StVO erfordert nicht, dass die darin erwähnten Fußgänger namentlich festgehalten werden.