Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1993

Geschäftszahl

92/02/0334

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0229 E 20. Februar 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Der Tatbestand nach Paragraph 9, Absatz 2, StVO erfordert nicht, dass die darin erwähnten Fußgänger namentlich festgehalten werden.