Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1993

Geschäftszahl

92/02/0334

Rechtssatz

Mit der Wendung "zur Seite springen" hat der Meldungsleger jedenfalls zum Ausdruck gebracht, daß der Fußgänger infolge der Fahrweise des Beschuldigten auf dem Schutzweg die Fahrbahn nicht wie beabsichtigt überqueren konnte. Dies allein erfüllt bereits den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, StVO (Hinweis E 25.2.1988, 87/02/0088).