Verwaltungsgerichtshof
31.03.1993
92/02/0334
Mit der Wendung "zur Seite springen" hat der Meldungsleger jedenfalls zum Ausdruck gebracht, daß der Fußgänger infolge der Fahrweise des Beschuldigten auf dem Schutzweg die Fahrbahn nicht wie beabsichtigt überqueren konnte. Dies allein erfüllt bereits den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, StVO (Hinweis E 25.2.1988, 87/02/0088).