Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1993

Geschäftszahl

92/02/0329

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0341 E 8. März 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Der bloße Hinweis in der Berufung auf das bisherige Vorbringen der Partei im erstinstanzlichen Verfahren stellt keinen begründeten Berufungsantrag dar.