Verwaltungsgerichtshof
24.02.1993
92/02/0329
Ist dem Einspruch des Besch, auf den er in seiner Berufung verweist, ohne weiteres zu entnehmen, aus welchen - rechtlichen - Gründen er eine Bestrafung für ungerechtfertig hält, genügt der Hinweis auf diese rechtliche Argumentation (Auslegung des Begriffes "Verwendung", Dauerdelikt) für einen begründeten Berufungsantrag (Hinweis E 11.12.1984, 82/05/0114).