Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1993

Geschäftszahl

92/02/0295

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat in Paragraph 4, Absatz 5, StVO keine alternative Verpflichtung auferlegt und deren Unterlassung unter Strafe gestellt, sondern dies NUR hinsichtlich einer Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle angeordnet, eine solche Meldung ist immer dann zu erstatten, wenn ein Identitätsnachweis nicht möglich ist oder zwar erbracht werden kann, jedoch - aus welchen Gründen immer - nicht vorgenommen wird (Hinweis E 13.11.1981, 81/02/0131).