Verwaltungsgerichtshof
20.01.1993
92/02/0295
GRS wie VwGH E 1992/03/04 92/03/0041 1
Ist an dem vom Besch gelenkten unfallbeteiligten Fahrzeug kein Schaden eingetreten, ist der Identitätsnachweis iSd Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz StVO nicht dadurch zustandegekommen, daß der Prokurist der Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges über Ersuchen des Besch dem Geschädigten den Unfall gemeldet und die erforderlichen Daten bekanntgegeben hat. Zur Befreiung von der Meldepflicht bedarf es des Identitätsnachweises des Besch als des gem Paragraph 4, Absatz eins, StVO am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuglenkers dem durch den Verkehrsunfall allein Geschädigten gegenüber (Hinweis E 17.12.1982, 81/02/0360, VwSlg 10936 A/1982).