Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1993

Geschäftszahl

92/02/0292

Rechtssatz

Bei Beurteilung des Tatbestandselementes "ohne unnötigen Aufschub" steht nicht so sehr die objektive Dauer des zwischen Unfall und Meldung verstrichenen Zeitraumes im Vordergrund, sondern vielmehr die Frage, wie diese Zeit genützt wurde.