Verwaltungsgerichtshof
24.02.1993
92/02/0292
GRS wie VwGH E 1990/01/17 89/03/0076 4
Der Meldepflichtige wird, wenn er sich auch eines tauglichen Boten bedienen kann, dadurch nicht davon befreit, seiner Meldepflicht ohne unnötigen Aufschub nachzukommen. Das Risiko, daß vom Boten dieser Beauftragung nicht nachgekommen wird, übernimmt grundsätzlich die meldepflichtige Person (Hinweis E 27.11.1978, 1345/78). Dabei kommt es auf die Ursache des Unterbleibens der Meldung durch den Boten nicht an.