Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1993

Geschäftszahl

92/02/0292

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/17 89/03/0076 4

Stammrechtssatz

Der Meldepflichtige wird, wenn er sich auch eines tauglichen Boten bedienen kann, dadurch nicht davon befreit, seiner Meldepflicht ohne unnötigen Aufschub nachzukommen. Das Risiko, daß vom Boten dieser Beauftragung nicht nachgekommen wird, übernimmt grundsätzlich die meldepflichtige Person (Hinweis E 27.11.1978, 1345/78). Dabei kommt es auf die Ursache des Unterbleibens der Meldung durch den Boten nicht an.