Die Meldung nach § 4 Abs 5 StVO kann ebenso durch einen Boten oder auf fernmündlichem Wege bewerkstelligt werden (Hinweis E 14.9.1984, 83/02/0553).Die Meldung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO kann ebenso durch einen Boten oder auf fernmündlichem Wege bewerkstelligt werden (Hinweis E 14.9.1984, 83/02/0553).