Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1993

Geschäftszahl

92/02/0283

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/24 90/03/0029 2

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 65, VStG greift dann nicht Platz, wenn die Berufungsbehörde bloß eine rechtliche Qualifikation der Tat ändert.