Verwaltungsgerichtshof
16.12.1992
92/02/0265
GRS wie VwGH E 1992/10/21 92/02/0174 1
Daß eine Schlußfolgerung der belangten Behörde nicht zwingend in dem Sinn ist, daß aus dem gegebenen Ermittlungsergebnis auch eine andere Schlußfolgerung hätte gezogen werden können, macht diesen Denkvorgang nicht unschlüssig.