Verwaltungsgerichtshof
21.10.1992
92/02/0247
GRS wie 89/17/0116 B 24. November 1989 RS 2
Das, was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung seines Kanzleipersonals hinsichtlich der richtigen Vormerkung von Terminen vorgenommen hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten (Hinweis B 1.3.1983, 83/14/0031, VwSlg 5764 F/1983).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/02/0249
92/02/0248