Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1992

Geschäftszahl

92/02/0247

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/05/14 91/14/0061 2

Stammrechtssatz

Ein Rechtsanwalt verstößt auch dann gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im allgemeinen noch im besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind. Ein Verschulden trifft ihn in einem solchen Fall nur dann nicht, wenn dargetan wird, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des entsprechenden Kanzleiangestellten beruht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/02/0249

92/02/0248