Verwaltungsgerichtshof
21.10.1992
92/02/0247
GRS wie VwGH B 1991/05/14 91/14/0061 2
Ein Rechtsanwalt verstößt auch dann gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im allgemeinen noch im besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind. Ein Verschulden trifft ihn in einem solchen Fall nur dann nicht, wenn dargetan wird, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des entsprechenden Kanzleiangestellten beruht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/02/0249
92/02/0248