Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1992

Geschäftszahl

92/02/0212

Rechtssatz

Es ist zulässig, daß ein Halteverbot und Parkverbot, soll es auf der linken Straßenseite gelten, allein durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen auf dieser Straßenseite kundgemacht wird.