Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1992

Geschäftszahl

92/02/0212

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0314 E 23. September 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anbringung der Straßenverkehrszeichen vor Erlassung der entsprechenden Verordnung steht einer wirksamen Kundmachung der Verordnung ab dem Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht entgegen.