Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1992

Geschäftszahl

92/02/0212

Rechtssatz

Das Recht auf Akteneinsicht in einem Verwaltungsstrafverfahren umfaßt nicht die Einsicht in die Akten über die Erlassung der generellen Norm, deren Übertretung dem Betreffenden zur Last gelegt wird (Hinweis E 15.2.1991, 87/18/0006; hier: Halteverbot und Parkverbot).