Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.1992

Geschäftszahl

92/02/0211

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/15 90/02/0204 5

(hier ein Jahr)

Stammrechtssatz

Ein angebliches (längeres) Wohlverhalten des Besch nach der Straftat war schon deshalb nicht strafmildernd zu berücksichtigen, weil hiefür ein Zeitraum von ungefähr zwei Jahren nicht genügt (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).