Verwaltungsgerichtshof
02.09.1992
92/02/0211
GRS wie VwGH E 1991/05/15 90/02/0204 5
(hier ein Jahr)
Ein angebliches (längeres) Wohlverhalten des Besch nach der Straftat war schon deshalb nicht strafmildernd zu berücksichtigen, weil hiefür ein Zeitraum von ungefähr zwei Jahren nicht genügt (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).