Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1992

Geschäftszahl

92/02/0207

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/27 92/02/0092 4

Stammrechtssatz

Erfolgt die Beendigung des Lenkens, die Einleitung der Amtshandlung und die Setzung des als Verweigerung qualifizierten Verhaltens in unmittelbarer Aufeinanderfolge in verhältnismäßig kurzer Zeit, kann die zeitliche Lagerung des Gesamtgeschehens mit EINER Zeitangabe (hier: 1.40 Uhr) umschrieben werden, trotzdem dieses Gesamtgeschehen mehrere Minuten gedauert hat. Anderes könnte nur gelten, wenn der Besch durch eine solche Zeitangabe in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist.