Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1992

Geschäftszahl

92/02/0207

Rechtssatz

Nimmt der Ladungsbescheid auf eine Verweigerung des Alkotests gegenüber dem Meldungsleger und somit gegenüber einer die Qualifikation des Paragraph 5, Absatz 2, StVO aufweisenden Person Bezug, ist diese Qualifikation auch von der genannten Verfolgungshandlung erfaßt, auch wenn dem Beschuldigten hierin eine Mitteilung über Schulung und Ermächtigung des Meldungslegers nicht ausdrücklich gemacht wurde (Hinweis E 19.9.1990, 89/03/0284).