Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1992

Geschäftszahl

92/02/0192

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0024 5

Stammrechtssatz

Für die im Paragraph 5, Absatz 2, StVO festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, ist es nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob Straßenaufsichtsorgane eine Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers vermuten konnten (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0171, 0172).