Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1992

Geschäftszahl

92/02/0192

Rechtssatz

Selbst das rechtswidrige Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung muß nicht in jedem Fall die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen, maßgeblich ist die - in der Beschwerde darzustellende - Relevanz iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0165). Nichts anderes gilt im Falle einer Vertagung (Hinweis E 21.3.1995, 95/09/0020- 0022; E 21.9.1995, 95/09/0124).