Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1992

Geschäftszahl

92/02/0187

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/21 92/02/0174 1

Stammrechtssatz

Daß eine Schlußfolgerung der belangten Behörde nicht zwingend in dem Sinn ist, daß aus dem gegebenen Ermittlungsergebnis auch eine andere Schlußfolgerung hätte gezogen werden können, macht diesen Denkvorgang nicht unschlüssig.