Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1992

Geschäftszahl

92/02/0187

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 88/04/0015 1

Stammrechtssatz

Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (Hinweis E 29.11.1971, 1957/70, VwSlg 8123 A/1971). Im Verwaltungsstrafverfahren ist daher die Berufungsbehörde nicht berechtigt, in ihrem Berufungsbescheid dem Berufungswerber eine andere Tat zur Last zu legen, als er im erstbehördlichen Straferkenntnis schuldig erkannt wurde

(Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0073).