Verwaltungsgerichtshof
21.10.1992
92/02/0183
Der Spruch betreffend eine in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO begangene Verwaltungsübertretung hat jene zum Tatbild dieser Übertretung zählenden konkreten Umstände zu enthalten, die die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse bzw die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern ausmachen (Hinweis E 20.2.1991, 90/02/0198).