Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.1992

Geschäftszahl

92/02/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/25 91/02/0134 6

Stammrechtssatz

Im Spruch eines gem Paragraph 5, Absatz eins, StVO ergehenden Strafbescheides bedarf es weder der Angabe der Fahrtrichtung des Besch, noch der Bezeichnung einer längeren Zeitspanne, während der er das Fahrzeug lenkte, noch des Grades seiner Alkoholbeeinträchtigung, weil es sich bei diesen Tatumständen nicht um Tatbestandsmerkmale dieser Übertretungsnorm handelt (Hinweis E 11.7.1990, 89/03/0242; E 11.7.1990, 90/03/0110).