Verwaltungsgerichtshof
27.05.1992
92/02/0167
Ist der Besch - infolge eines Rechtsirrtums - der Ansicht, der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 5, StVO durch mündliche Bekanntgabe seines Namens und seiner Anschrift gegenüber dem Unfallgegner und dem Ersuchen, zu seinem in der Nähe gelegenen Haus zu fahren, Genüge getan zu haben, liegt eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches nicht vor, weil der Besch sich insoweit als geschulter und geprüfter Kraftfahrzeuglenker nicht auf einen nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldbaren Rechtsirrtum berufen kann (Hinweis E 21.2.1990, 89/02/0168).