Verwaltungsgerichtshof
11.11.1992
92/02/0161
Bei einem in seiner Heftigkeit nicht unbeträchtlichen Aufprall muß ua auch damit gerechnet werden, daß am Fahrzeug selbst Schäden entstanden sind, die Maßnahmen iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, StVO (Absicherung der Unfallstelle) im Hinblick etwa auf austretende Flüssigkeiten erforderlich erscheinen lassen.