Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1992

Geschäftszahl

92/02/0161

Rechtssatz

Die Anhalteverpflichtung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO dient dazu, den in einen Verkehrsunfall verwickelten Lenker in die Lage zu versetzen, sich davon zu vergewissern, ob und welche weiteren Verpflichtungen nach der StVO, insbesondere nach deren Paragraph 4,, ihn treffen bzw ob solche Verpflichtungen für ihn nicht bestehen (Hinweis E 21.12.1988, 88/18/0336, E 7.9.1990, 85/18/0186). In diesem Lichte umfaßt die Anhaltepflicht auch andere Verhaltensweisen, die es dem Unfallsbeteiligten möglich machen, sich die nötigen Informationen zu beschaffen. Dazu gehört etwa, ein durch den Unfall zum Stillstand gekommenes Fahrzeug geringfügig zu verstellen, um die Aufprallstelle sehen zu können und das Fahrzeug zu diesem Zwecke zu verlassen.