Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.1992

Geschäftszahl

92/02/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/25 89/03/0316 3

Stammrechtssatz

Raucher zu sein und beim Blasen in das Testsäckchen zu husten, ist kein konkreter Leidenszustand, der eine Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Durchführung der Atemluftprobe begründet Hinweis E 5.4.1989, 89/03/0004). Durch eine derartige Behauptung des Besch macht dieser kein Fehlen des Verschuldens glaubhaft; die Berufungsbehörde war daher nicht zu amtswegiger Beweisaufnahme betreffend den körperlichen Zustand des Besch verpflichten.