Verwaltungsgerichtshof
02.09.1992
92/02/0150
GRS wie 89/03/0048 E 24. Mai 1989 RS 1
Bei einem Jugendlichen kommt die außerordentliche Milderung der Strafe unabhängig davon in Betracht, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.