Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.1992

Geschäftszahl

92/02/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0048 E 24. Mai 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einem Jugendlichen kommt die außerordentliche Milderung der Strafe unabhängig davon in Betracht, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.