Verwaltungsgerichtshof
21.10.1992
92/02/0140
Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung stellt kein Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO dar; für die Strafbarkeit dieses Verhaltens ist das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung daher bedeutungslos (Hinweis E 15.11.1989, 89/03/0274).